Beschäftigungsformen

Hier erfahren Sie wichtige Informationen zu den Beschäftigungsformen von Ferial- & TeilzeitarbeitnehmerInnen
FerialarbeitnehmerInnen
FerialarbeitnehmerInnen sind SchülerInnen oder StudentInnen, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen wollen.Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen damit auch den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Sie haben beispielsweise aliquoten Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sind arbeitslosenversichert. In der Regel wird mit FerialarbeitnehmerInnen ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis geschlossen, wobei grundsätzlich auch eine Probezeit vereinbart werden kann.
Wie "normale" DienstnehmerInnen sind FerialarbeitnehmerInnen bei der Sozialversicherung zu melden, es sind Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die üblichen Lohnnebenkosten abzuführen.
Achtung: Seit 1. Jänner 2008 müssen ArbeitnehmerInnen ausnahmslos vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
PflichtpraktikantInnen
Ein/e PflichtpraktikantIn ist ein/e SchülerIn oder StudentIn, der/die im Rahmen seines/ihres Lehrplanes bzw. der Studienordnung ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert. Es wird ein ein Praktikumsvertrag abgeschlossen.Die praktische Tätigkeit muss dem Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen.
Für die meisten Branchen ist im Kollektivvertrag festgelegt, wie viel der/die PraktikantIn bezahlt bekommt. Für die Branchen ohne Kollektivverträge obliegt die Entscheidung, ob ein Entgelt bezahlt wird oder nicht der freien Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und PraktikantIn.
Im Gastgewerbe gilt die Lehrlingsentschädigung jenes Lehrjahres, das der zuletzt besuchten Schulklasse der/des PraktikantIn entspricht.
PraktikantInnen (VolontärInnen)
Praktika bzw. Volontariate werden meist gemacht, um Berufserfahrung in einem bestimmten Arbeitsgebiet zu sammeln.Es ist freiwillig und es ist auch kein Abschluss eines Praktikumsvertrages erforderlich. Die PraktikantInnen erhalten in der Regel keine Entlohnung für das Praktikum, meist wird nur ein Taschengeld bezahlt.
VolontärInnen sind von Seiten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nur in der Unfallversicherung pflichtversichert. Hierfür muss der oder die ArbeitgeberIn den/die VolontärIn bei der AUVA anmelden.
Teilzeitarbeit
Rechtliches dazu entnehmen Sie bitte der Arbeiterkammer Steiermark.DAS Infoblatt für UnternehmerInnen zum Thema
"Ferialarbeitnehmer - Ferialpraktikanten - Volontäre":
unternehmer-information_2011.pdf













